Simultan gedolmetscht wird in einer ortsfesten oder mobilen Kabine, die den geltenden ISO-Normen entspricht (Abmessungen, Belüftung, Schalldämmung, Auflagefläche, Stromanschlüsse, usw.). Vor allem aber muss die Kabine einen direkten Blick auf Rednerpult und Projektionswände bieten. Sollte das logistisch nicht möglich sein, kann sie nach Absprache mit dem Dolmetscher:innen in einem ungestörten Nebenraum aufgebaut werden, sofern eine Videoverbindung zum Veranstaltungssaal gegeben ist. Die Betreuung der Dolmetschanlage ist nicht Aufgabe der Dolmetscher:innen. Die Konsekutivdolmetschung erfolgt ohne Dolmetschanlage, aus diesem Grund ist eine gute Raumakustik erforderlich. Die Dolmetscher:innen benötigen weiter eine Auflagefläche für Dokumente und Notizen.
Die Bereitstellung des normgerechten Arbeitsplatzes für die Dolmetscher:innen ist Voraussetzung für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dolmetschleistungen.
Beim Simultandolmetschen ist pro Sprachkombination grundsätzlich ein zweiköpfiges Team im Einsatz; dauert der Einsatz länger als sieben Stunden, können es auch drei Dolmetscher:innen sein.
Nur bei einstündigen Simultaneinsätzen arbeiten Dolmetscher:innen gegebenenfalls alleine. Das gilt auch für Konsekutiveinsätze von bis zu drei Stunden. In die Arbeitszeit nicht eingerechnet werden die im Programm vorgesehenen Pausen und Unterbrechungen, eventuelle Verspätungen werden hingegen eingerechnet.
Während der Pausen stehen die Dolmetscher:innen für Übersetzungen nicht zur Verfügung.
Ein wichtiger Bestandteil der Dolmetschleistung ist die Vorbereitung, daher werden auftraggeberseitig alle erforderlichen Unterlagen für die fachliche und terminologische Vorbereitung auf die Veranstaltung frühzeitig zur Verfügung gestellt. Dolmetscher:innen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und geben die im Rahmen ihres Auftrags erlangten Informationen in keinem Fall an Dritte weiter. Außerdem richten sie sich nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Werden auftraggeberseitig nur unzureichende Informationen zur Veranstaltung geliefert oder die zur Vorbereitung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig oder nur in unzureichendem Maß zur Verfügung gestellt, übernehmen die Dolmetscher:innen keinerlei Verantwortung oder Haftung für eine ungenaue Dolmetschung und die sich daraus ergebenden Folgen.
Dolmetscher:innen haben bei Einsätzen außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde Anspruch auf freie Verpflegung. Sie haben außerdem Anspruch auf freie Unterkunft, wenn sie aufgrund der Arbeits- bzw. Anreisezeiten nicht von 22.00 bis 7.00 Uhr an ihrem Wohnort sein können. Dolmetscher:innen haben Anspruch auf Vergütung der Reisekosten von ihrer Wohnsitzgemeinde zum Tagungsort und zurück.
Die Live-Übertragung (Streaming) der Dolmetschung ist nur nach Absprache mit den Dolmetscher:innen zulässig, die im Vorfeld ihre Zustimmung erteilt haben.
Wird der Stream aufgezeichnet und ins Netz gestellt oder anderweitig dauerhaft zur Verfügung gestellt, haben die Dolmetscher:innen Anspruch auf einen Honorarzuschlag; in diesem Fall ist ein Vertrag zur Übertragung der Verwertungsrechte erforderlich, da Dolmetschleistungen unter geistiges Eigentum fallen (Berner Konvention und italienisches Gesetz zu den Autorenrechten).
Im Falle von Krankheit oder Verhinderung wird auftragnehmerseitig für einen qualifizierten Ersatz gesorgt, der alle bis dahin eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.
Dolmetschaufträge werden schriftlich bestätigt. Bei Absage eines bereits bestätigten Auftrages kann ein Ausfallshonorar geltend gemacht werden.